AMLD6, Artikel 55, EU

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen — ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen — gegen die Anforderungen der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 Geldbußen verhängt werden:

a)

Kapitel II (Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen der Verpflichteten);

b)

Kapitel III (Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden)

c)

Kapitel V (Meldepflichten);

d)

Artikel 77 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußen auch verhängt werden können, wenn die Verpflichteten die gemäß Artikel 56 dieser Richtlinie für sie geltenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht eingehalten haben oder wenn es sich um Verstöße handelt, die keine schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstgeldbußen, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, sich auf mindestens die zweifache Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder auf mindestens 1 000 000 EUR belaufen, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist.

In Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der in Unterabsatz 1 genannte Wert dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024.

(3) Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, auch folgende Geldbußen verhängt werden:

a)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot