AMLD6, Artikel 30, EU
(1) Es wird ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten eingerichtet (FIU.net). FIU.net sorgt für eine sichere Kommunikation und einen entsprechenden Informationsaustausch, und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis aller Verarbeitungstätigkeiten zu erzeugen. FIU.net kann auch für die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen in Drittländern sowie mit anderen Behörden und mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt werden. FIU.net wird von der AMLA verwaltet.
FIU.net wird für den Austausch von Informationen zwischen den zentralen Meldestellen und der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Informationen gemäß den Artikeln 31 und 32 über FIU.net austauschen. Im Falle eines technischen Ausfalls von FIU.net sind die Informationen auf einem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein hohes Maß an Datensicherheit und Datenschutz gewährleistet.
Der Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und den entsprechenden Stellen in Drittländern, die nicht an FIU.net angeschlossen sind, erfolgt über geschützte Kommunikationskanäle.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die zentralen Meldestellen bei der Anwendung der von der AMLA entwickelten und verwalteten Lösungen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe i, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 47 der Verordnung (EU) 2024/1620 im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Funktionen von FIU.net zu nutzen, um die Daten, die sie über FIU.net bereitstellen, nach dem Prinzip Treffer/Kein-Treffer mit den von anderen zentralen Meldestellen und von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über dieses System bereitgestellten Daten abzugleichen, soweit ein solcher Abgleich unter die jeweiligen Mandate dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union fällt.
(5) Die AMLA kann den Zugang einer zentralen Meldestelle oder einer entsprechenden Stelle in einem Drittland oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu FIU.net aussetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung dieses Kapitels und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz zentraler Meldestellen befinden und über FIU.net ausgetauscht werden, gefährden könnte, einschließlich wenn Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.
Version: 08db7657f3b20fb9
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Source: NovaCopilot