AI Act, Artikel 35, EU

(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Offizielle Quelle

Version: df235a1075c3100c

SHA-256: sha256:df235a1075c3100c59dd6c26cdff1b3f9ea688083a962735df8c53e8f1254b22

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot