AI Act, Artikel 16, EU

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen

a)

sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;

b)

auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;

c)

über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;

d)

die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;

e)

die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;

f)

sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

g)

Offizielle Quelle

Version: 91f6090efd418c0b

SHA-256: sha256:91f6090efd418c0b595fa8dec20112eee7b2050890029cb25787d95f34eae815

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Source: NovaCopilot