WHISTLEBLOWING, Artikel 5, SE
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
„Verstöße“ Handlungen oder Unterlassungen, die
i)
rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Union und den Bereichen in Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, oder
ii)
dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Union und der Bereiche, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, zuwiderlaufen;
2.
„Informationen über Verstöße“ Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
3.
„Meldung“ oder „melden“ die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße;
4.
„interne Meldung“ die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Sektors;
5.
Version: 28bec14b9ae23360
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- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
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- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
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- Artikel 28
- Artikel 29
Source: NovaCopilot