WHISTLEBLOWING, Artikel 19, SE

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

a)

Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;

b)

Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;

c)

Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;

d)

Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

e)

negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;

f)

Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;

g)

Offizielle Quelle

Version: 3cebd372cf40d594

SHA-256: sha256:3cebd372cf40d594d31c6c2263a54b3581b204e31ae97898321fb9608cf23686

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Source: NovaCopilot