WHISTLEBLOWING, Artikel 25, SE

(1) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 für die Rechte von Hinweisgebern günstigere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen einführen oder beibehalten.

(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits garantierte Schutzniveau in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken.

Offizielle Quelle

Version: 99bf0fb9a784ec8d

SHA-256: sha256:99bf0fb9a784ec8dab0fc102fd52bc84a0127af2bebcbdf00975ef6c02d43aff

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot