PRODUCT-LIABILITY, Artikel 8, SE
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Wirtschaftsakteure gemäß dieser Richtlinie für Schäden haftbar sind:
a)
der Hersteller eines fehlerhaften Produkts,
b)
der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat, unbeschadet der Haftung des Herstellers gemäß Buchstabe a, und
c)
in dem Fall, in dem ein Hersteller eines Produkts oder einer Komponente seinen Sitz außerhalb der Union hat, unbeschadet der Haftung dieses Herstellers:
i)
der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente,
ii)
der Bevollmächtigte des Herstellers und
iii)
wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, der Fulfilment-Dienstleister.
Die Haftung des Herstellers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auch auf Schäden, die durch eine fehlerhafte Komponente verursacht werden, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde.
Version: d6bb641db3abb004
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Source: NovaCopilot