PRODUCT-LIABILITY, Artikel 16, SE

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis von allem Folgendem erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen:

a)

dem Schaden,

b)

der Fehlerhaftigkeit,

c)

der Identität des betreffenden Wirtschaftsakteurs, der gemäß Artikel 8 für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann.

(2) Nationales Recht über die Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Verjährung wird durch diese Richtlinie nicht berührt.

Offizielle Quelle

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