PRODUCT-LIABILITY, Artikel 17, SE
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geschädigte Person nach Ablauf von zehn Jahren keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie mehr hat, es sei denn, diese geschädigte Person hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 8 haftbar gemacht werden kann. Diese Frist beginnt
a)
mit dem Datum, an dem das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder
b)
im Falle eines wesentlich veränderten Produkts mit dem Datum, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.
(2) Wenn eine geschädigte Person aufgrund der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb von zehn Jahren nach den Daten in Absatz 1 ein Verfahren einzuleiten, so hat die geschädigte Person abweichend von Absatz 1 nach Ablauf von 25 Jahren keinen Anspruch mehr auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie, es sei denn, diese geschädigte Person hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 8 haftbar gemacht werden kann.
Version: 2557d2d8fd3cfd50
SHA-256: sha256:2557d2d8fd3cfd503ecad9816a223ff003ddcb9740b776ee143ab7fb4bfa7fae
- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24
Source: NovaCopilot