PLATFORM-WORK, Artikel 27, SE

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die Plattformarbeit leisten, und die digitalen Arbeitsplattformen, einschließlich KMU, sowie die Öffentlichkeit von den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie von den einschlägigen Bestimmungen, die in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Gegenstand bereits in Kraft sind, einschließlich von Informationen über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung, Kenntnis erhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise, auch für Menschen mit Behinderungen, zur Verfügung gestellt werden.

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Source: NovaCopilot