PLATFORM-WORK, Artikel 23, SE

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Kündigung oder Beendigung des Vertrags von Personen, die Plattformarbeit leisten oder vergleichbare Maßnahme sowie jegliche Vorbereitungen hierfür zu untersagen, wenn diese Maßnahmen oder Vorbereitungen damit begründet werden, dass diese Personen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben.

(2) Plattformarbeit leistende Personen, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist, ihr Vertrag deshalb beendet worden ist, oder dass sie deshalb einer Maßnahme gleicher Wirkung ausgesetzt sind, können von der digitalen Arbeitsplattform verlangen, dass sie hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung, die Beendigung des Vertrags oder die vergleichbare Maßnahme anführt. Die digitale Arbeitsplattform legt diese Gründe unverzüglich schriftlich dar.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die in Absatz 2 genannten Personen, die Plattformarbeit leisten, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle Tatsachen anführen, die darauf schließen lassen, dass eine solche Kündigung, Beendigung des Vertrags oder vergleichbare Maßnahme erfolgt ist, die digitale Arbeitsplattform nachzuweisen hat, dass die Kündigung, Beendigung des Vertrags oder vergleichbare Maßnahme aus anderen als den in Absatz 1 angeführten Gründen erfolgt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Absatz 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle obliegt.

(5) Sofern von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, findet Absatz 3 in Strafverfahren keine Anwendung.

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot