PLATFORM-WORK, Artikel 19, SE

Unbeschadet des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, und juristische Personen, die im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten ein berechtigtes Interesse daran haben die Rechte von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu verteidigen, sich an allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder Pflichten durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Vertreter und juristischen Personen in der Lage sind — im Einklang mit dem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten — im Namen oder zur Unterstützung einer oder mehrerer Plattformarbeit leistender Personen handeln, wenn gegen Rechte oder Pflichten aus dieser Richtlinie verstoßen wird.

Offizielle Quelle

Version: 5d1f68c8faef4f1d

SHA-256: sha256:5d1f68c8faef4f1d4232d5ae82ca21287e2b2a7677b9c791ef34cc03fb835ea7

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot