EUDPR, Artikel 59, SE

Wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ausübt, teilt der betroffene Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter dem Europäischen Datenschutzbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen ist, seinen Standpunkt mit. Diese Stellungnahme umfasst auch eine Beschreibung der gegebenenfalls im Anschluss an die Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffenen Maßnahmen.

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Source: NovaCopilot