EUDPR, Artikel 58, SE

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte verfügt über folgende Untersuchungsbefugnisse

a)

den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind,

b)

Untersuchungen in Form von Datenschutzprüfungen durchzuführen,

c)

den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,

d)

von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,

e)

gemäß dem Unionsrecht Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte verfügt über folgende Abhilfebefugnisse

a)

einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot