EUDPR, Artikel 14, SE
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 15 und 16 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 17 bis 24 und Artikel 35, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an ein Kind richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche ermöglicht der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 17 bis 24. In den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach den Artikeln 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 17 bis 24 getroffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen nach Möglichkeit in elektronischer Form zu übermitteln, sofern die betroffene Person nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten und einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 17 bis 24 und Artikel 35 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offensichtlich unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung -exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 12 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 15 und 16 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, so müssen sie maschinenlesbar sein.
(8) Erlässt die Kommission nach Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/679 delegierte Rechtsakte, in denen sie die durch Bildsymbole darzustellenden Informationen und die Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole festlegt, so stellen die Organe und Einrichtungen der Union gegebenenfalls die Informationen gemäß den Artikeln 15 und 16 der vorliegenden Verordnung in Kombination mit diesen standardisierten Bildsymbolen bereit.
Version: bcbd7d3da024b42c
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Source: NovaCopilot