PSD2, Artikel 59, NO

(1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.

(2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

Offizielle Quelle

Version: d9b46e5450fc6829

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Source: NovaCopilot