PLATFORM-WORK, Artikel 22, NO

Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen ein, um Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich ihrer Vertreter, vor jedweder Benachteiligung durch die digitale Arbeitsplattform und vor jedweden negativen Konsequenzen zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie Beschwerde bei der digitalen Arbeitsplattform eingereicht oder ein Verfahren angestrengt haben mit dem Ziel, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte durchzusetzen.

Offizielle Quelle

Version: a22b2916aec53495

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Source: NovaCopilot