PLATFORM-WORK, Artikel 2, NO

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„digitale Arbeitsplattform“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:

i)

Sie wird zumindest teilweise auf elektronischem Wege, z. B. über eine Website oder eine mobile Anwendung, aus der Ferne bereitgestellt;

ii)

sie wird auf Verlangen eines Empfängers der Dienstleistung erbracht;

iii)

sie umfasst als notwendigen und wesentlichen Bestandteil die Organisation der von Einzelpersonen entgeltlich geleisteten Arbeit, unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten Ort ausgeführt wird;

iv)

sie geht mit dem Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme einher;

b)

„Plattformarbeit“ Arbeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und in der Union von einer Einzelperson auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen der digitalen Arbeitsplattform oder einem Vermittler und der Einzelperson ausgeführt wird, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Einzelperson oder einem Vermittler und dem Empfänger der Dienstleistung besteht;

c)

Offizielle Quelle

Version: 5b195237eaa86074

SHA-256: sha256:5b195237eaa860744cc365da79a388006737394adec1f5ed38f6823242ede10c

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Source: NovaCopilot