PLATFORM-WORK, Artikel 15, NO

Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Arbeitnehmervertreter handelt, müssen nur insoweit in der Lage sein, die Arbeitnehmervertretern in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 4, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 gewährten Rechte auszuüben, als sie im Namen von Personen, die Plattformarbeit leisten und keine Plattformbeschäftigten sind, in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten handeln.

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Source: NovaCopilot