EHDS, Artikel 96, NO

(1) Zusätzlich zu ihrer Rolle gemäß Artikel 55, Artikel 56 und Artikel 75 Absatz 2 bei der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union befinden, und zu ihren Aufgaben gemäß Kapitel III, insbesondere Artikel 40, entwickelt, wartet, hostet und betreibt die Kommission für alle einschlägigen verbundenen Stellen die Infrastrukturen und zentralen Dienste, die für das Funktionieren des EHDS erforderlich sind, mittels:

a)

eines interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismuses für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 4,

b)

der zentralen Dienste und Infrastrukturen für die digitale Gesundheit von MyHealth@EU gemäß Artikel 23 Absatz 1,

c)

Konformitätsprüfungen für die Anbindung berechtigter Teilnehmer an MyHealth@EU gemäß Artikel 23 Absatz 9,

d)

der in Artikel 24 Absatz 1 genannten zusätzlichen grenzüberschreitenden digitalen Gesundheitsdienste und -infrastrukturen,

e)

eines Dienstes im Rahmen von HealthData@EU, mit dem gemäß Artikel 67 Absatz 3 Anträge auf Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, mit denen Zugang zu von Dateninhabern in mehr als einem Mitgliedstaat gehaltenen elektronischen Gesundheitsdaten oder zu von anderen befugten Teilnehmern von HealthData@EU gehaltenen Gesundheitsdaten begehrt wird, gestellt und die Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten automatisch an die einschlägigen Kontaktstellen weitergeleitet werden,

f)

der zentralen Dienste und Infrastrukturen von HealthData@EU gemäß Artikel 75 Absätze 7 und 8,

g)

Offizielle Quelle

Version: 67f1e71bfb7f4989

SHA-256: sha256:67f1e71bfb7f498979daa5ed772c0b1f05998f2bb5b5aa951850d3b9b979f123

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot