eIDAS 2.0, Artikel 45l, EU

sie werden von einem oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erstellt und verwaltet;

sie stellen die Herkunft der Datensätze im Journal fest;

sie gewährleisten die eindeutige fortlaufende chronologische Reihenfolge der Datensätze im Journal;

sie zeichnen die Daten so auf, dass jede spätere Änderung an den Daten sofort erkennbar ist, und gewährleisten somit ihre Unversehrtheit im Zeitverlauf.

(1) Qualifizierte elektronische Journale müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie werden von einem oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erstellt und verwaltet;

(2) Bei einem elektronischen Journal, das den in Absatz 3 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.

(3) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Validierungsdienste nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Offizielle Quelle

Version: 92df4af6f829670e

SHA-256: sha256:92df4af6f829670e063c5f089efe55e5013e0fcfe308a89ae8dcb44b08e86fc0

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot