eIDAS 2.0, Artikel 45i, EU

(1) Elektronischen Daten und elektronischen Dokumenten, die mittels eines elektronischen Archivierungsdienstes aufbewahrt werden, darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen oder weil sie nicht mittels eines qualifizierten elektronischen Archivierungsdienstes aufbewahrt werden.

(2) Für elektronische Daten und elektronische Dokumente, die mittels eines qualifizierten elektronischen Archivierungsdienstes aufbewahrt werden, gilt die Vermutung der Unversehrtheit und der Richtigkeit der Herkunftsangabe für den Zeitraum der Bewahrung durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.

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Source: NovaCopilot