FSR, Artikel 41, SE

(1) Die Kommission setzt Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unverzüglich über an sie gerichtete Beschlüsse in Kenntnis und bietet diesen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche im Beschluss enthaltenen Angaben sie als vertraulich erachten.

(2) Die Kommission unterrichtet den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber über nach Artikel 31 Absätze 1 und 3 angenommene Beschlüsse, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, das an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnimmt.

(3) Beschlüsse nach Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 2 werden an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber gerichtet. Die Kommission unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, für das die Zuschlagserteilung untersagt wird, mittels einer Kopie des einschlägigen Beschlusses.

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