FSR, Artikel 2, SE

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unternehmen“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren, Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2014/25/EU;

2.

„Auftrag“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren und sofern nichts anderes bestimmt ist, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, einen „Auftrag“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/81/EG und „Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrag“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU sowie eine „Konzession“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;

3.

„öffentliches Vergabeverfahren“

a)

alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags,

b)

ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU,

c)

Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, sofern sie nicht von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 346 AEUV ausgenommen wurden,

d)

Offizielle Quelle

Version: 3d40785c0bb36628

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Source: NovaCopilot