ACCESSIBILITY, Artikel 35, SE

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sie voraussichtlich maximal nutzen, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.

1.

Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen

a)

Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) müssen

i)

über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

ii)

in verständlicher Weise dargestellt werden,

iii)

den Nutzern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,

iv)

Offizielle Quelle

Version: 866d0f44d64f8840

SHA-256: sha256:866d0f44d64f8840b6fb4e5278e0bbd03969c38c7d56f8ebbaacf1efa673129b

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot