ACCESSIBILITY, Artikel 22, SE

(1) Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;

b)

die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

d)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

e)

die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

f)

die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;

g)

Offizielle Quelle

Version: 68ea8c226273c724

SHA-256: sha256:68ea8c226273c724bb1a64d9b6954ccef17a3c561ebbca382c66625a8a55ede2

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Source: NovaCopilot