Taxonomiförordningen, Artikel 27, SE

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung:

a)

ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b;

b)

ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.

(3) Artikel 4 gilt nicht für Steueranreize auf Grundlage von Zertifikaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und mit denen Anforderungen an Finanzprodukte festgelegt werden, die zur Finanzierung nachhaltiger Projekte dienen sollen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 18. Juni 2020.

Offizielle Quelle

Version: 3d84b10a923b2512

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Source: NovaCopilot