Taxonomiförordningen, Artikel 17, SE
(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit — unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, — als erheblich beeinträchtigend für
a)
den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
b)
die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
c)
die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit
i)
den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern; oder
ii)
den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;
d)
die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn
i)
Version: 46f936fe44fa82b1
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Source: NovaCopilot