Taxonomiförordningen, Artikel 17, SE

(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit — unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, — als erheblich beeinträchtigend für

a)

den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;

b)

die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;

c)

die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit

i)

den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern; oder

ii)

den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;

d)

die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn

i)

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