eIDAS 2.0, Artikel 5b, SE

die für die Authentifizierung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität erforderlichen Informationen, die mindestens Folgendes umfassen:

den Mitgliedstaat, in dem der vertrauende Beteiligte niedergelassen ist, und

den Namen des vertrauenden Beteiligten und gegebenenfalls seine Registrierungsnummer, wie in einem amtlichen Verzeichnis angegeben, zusammen mit den Identifikationsdaten dieses amtlichen Registers;

die Kontaktangaben des vertrauenden Beteiligten;

die beabsichtigte Verwendung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, einschließlich einer Angabe der Daten, die der vertrauende Beteiligte von den Nutzern anfordern muss.

(1) Wenn ein vertrauender Beteiligter beabsichtigt, für die Bereitstellung öffentlicher oder privater Dienste auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität zurückzugreifen, registriert sich der vertrauende Beteiligte in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist.

(2) Das Registrierungsverfahren muss kosteneffizient und dem Risiko angemessen sein. Der vertrauende Beteiligte stellt mindestens Folgendes bereit: a) die für die Authentifizierung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität erforderlichen Informationen, die mindestens Folgendes umfassen: i) den Mitgliedstaat, in dem der vertrauende Beteiligte niedergelassen ist, und

(3) Vertrauende Beteiligte dürfen von Nutzern keine anderen Daten als die Daten verlangen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c angegeben wurden.

(4) Die Absätze 1 und 2 lassen das Unionsrecht oder das nationale Recht, das auf die Erbringung bestimmter Dienste anwendbar ist, unberührt.

(5) Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 2 genannten Informationen der Öffentlichkeit online in elektronisch signierter oder besiegelter Form zugänglich, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist.

(6) Vertrauende Beteiligte, die gemäß diesem Artikel registriert wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Änderung der gemäß Absatz 2 in der Registrierung bereitgestellten Informationen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen einen gemeinsamen Mechanismus zur Ermöglichung der Identifizierung und Authentifizierung der vertrauenden Beteiligten entsprechend Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe c bereit.

(8) Beabsichtigen vertrauende Beteiligte, auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität zurückzugreifen, so müssen sie sich gegenüber dem Nutzer identifizieren.

(9) Die vertrauenden Beteiligten sind für die Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen, die über europäische Brieftaschen für die Digitale Identität verlangt werden, verantwortlich. Vertrauende Beteiligte dürfen die Verwendung von Pseudonymen nicht verweigern, wenn die Identifizierung des Nutzers nicht im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgeschrieben ist.

Offizielle Quelle

Version: 7572256271c230e2

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Source: NovaCopilot