eIDAS 2.0, Artikel 12, SE

Er ist auf Technologieneutralität angelegt und unterscheidet nicht zwischen spezifischen nationalen technischen Lösungen für die elektronische Identifizierung in dem betreffenden Mitgliedstaat,

er entspricht nach Möglichkeit den europäischen und internationalen Normen,

er fördert die Umsetzung des eingebauten Datenschutzes und der eingebauten Sicherheit.

einer Bezugnahme auf die mit den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8 technischen Mindestanforderungen;

Angaben zur Entsprechung zwischen den nationalen Sicherheitsniveaus der notifizierten Identifizierungssysteme und den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8;

einer Bezugnahme auf die technischen Mindestanforderungen für die Interoperabilität;

einer Bezugnahme auf einen über elektronische Identifizierungssysteme bereitgestellten Mindestsatz von Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren;

Verfahrensregelungen;

Regelungen zur Streitbeilegung und

gemeinsamen Sicherheitsnormen für den Betrieb.

(1) Die gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifizierten nationalen elektronischen Identifizierungssysteme müssen interoperabel sein.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Interoperabilitätsrahmen geschaffen.

(3) Der Interoperabilitätsrahmen muss folgende Kriterien erfüllen: a) Er ist auf Technologieneutralität angelegt und unterscheidet nicht zwischen spezifischen nationalen technischen Lösungen für die elektronische Identifizierung in dem betreffenden Mitgliedstaat,

(4) Der Interoperabilitätsrahmen besteht aus Folgendem: a) einer Bezugnahme auf die mit den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8 technischen Mindestanforderungen;

Offizielle Quelle

Version: 906c4d58d6ad35a7

SHA-256: sha256:906c4d58d6ad35a7ba4840940c10c09a2ef39da3b55a55b599c163ca194587f2

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Source: NovaCopilot