CSDDD, Artikel 17, SE

(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2029 sicher, dass die Unternehmen die in Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte jährliche Erklärung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der jährlichen Erklärung gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Informationen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b)

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

ii)

die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;

iv)

den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859;

Offizielle Quelle

Version: c3f6ef97e61f58a8

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Source: NovaCopilot