CSDDD, Artikel 14, SE
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen den in Absatz 2 aufgeführten Personen und Stellen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden an die jeweiligen Unternehmen zu richten, wenn diese Personen oder Stellen berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen oder der Geschäftstätigkeit seiner Geschäftspartner in der Aktivitätskette der Unternehmen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von
a)
natürlichen oder juristischen Personen, die betroffen sind oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie von negativen Auswirkungen betroffen sein könnten, sowie den rechtmäßigen Vertretern dieser Personen, die in ihrem Namen handeln, wie etwa Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger,
b)
Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die in der betreffenden Aktivitätskette tätige natürliche Personen vertreten, und
c)
Organisationen der Zivilgesellschaft, die in verwandten Bereichen tätig sind und über Erfahrung in diesen Bereichen verfügen, wenn negative Auswirkungen auf die Umwelt Gegenstand der Beschwerde sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen ein gerechtes, öffentlich verfügbares, zugängliches, berechenbares und transparentes Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, einschließlich eines Verfahrens, wenn das Unternehmen die Beschwerde für unbegründet erachtet, und sie unterrichten die Vertreter und Gewerkschaften der betroffenen Arbeitnehmer über dieses Verfahren. Unternehmen ergreifen die nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um jegliche Form von Repressalien zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem nationalen Recht gewährleisten, dass die Identität der Person oder Organisation, die die Beschwerde einreicht, vertraulich behandelt wird. Wenn Informationen weitergegeben werden müssen, hat dies auf eine Weise zu geschehen, die die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung seiner Identität.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Beschwerde die negativen Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, als im Sinne von Artikel 8 ermittelt gelten, und dass das Unternehmen geeignete Maßnahmen nach den Artikeln 10, 11 und 12 ergreift.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschwerdeführer berechtigt sind,
a)
angemessene Folgemaßnahmen zu der Beschwerde von dem Unternehmen, bei dem sie eine Beschwerde gemäß Absatz 1 eingereicht haben, zu fordern;
b)
Version: 59007ab3daefb263
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- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
- Artikel 28
- Artikel 29
- Artikel 30
- Artikel 31
- Artikel 32
- Artikel 33
- Artikel 34
- Artikel 35
- Artikel 36
- Artikel 37
- Artikel 38
- Artikel 39
Source: NovaCopilot