VIDA, Artikel 5, NO
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 42 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
der Erwerber ist den in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Pflichten im Hinblick auf die Lieferung, für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 die Steuer schuldet, nachgekommen.“
2.
Artikel 138 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„(1a) Die Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn der Lieferer der Pflicht zur Übermittlung der Daten über innergemeinschaftliche Umsätze nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder wenn die übermittelten Daten nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.“
3.
In Artikel 168 wird folgender Absatz angefügt:
„Unterliegt der Umsatz den Meldepflichten nach Artikel 271a Absatz 1, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger nur dann das Recht auf Abzug oder Erstattung der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer hat, wenn dieser Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger im Besitz einer elektronischen Rechnung ist, die gemäß den Anforderungen des Artikels 218 Absatz 3 ausgestellt wurde.“
4.
Artikel 217 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b genannten Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.“
Version: 8491ec39e3e4c510
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Source: NovaCopilot