Cyberresiliensakten, Artikel 3, NO

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Produkt mit digitalen Elementen“ ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;

2.

„Datenfernverarbeitung“ entfernt stattfindende Datenverarbeitung, für die eine Software vom Hersteller selbst oder unter dessen Verantwortung konzipiert und entwickelt wird und ohne die das Produkt mit digitalen Elementen eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte;

3.

„Cybersicherheit“ Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;

4.

„Software“ den Teil eines elektronischen Informationssystems, der aus Computercode besteht;

5.

„Hardware“ ein physisches elektronisches Informationssystem, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann, oder Teile eines solchen Systems;

6.

„Komponente“ Software oder Hardware, die für die Integration in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist;

7.

Offizielle Quelle

Version: 69e199a179f58f99

SHA-256: sha256:69e199a179f58f999c2fb0b2184f527bfa268b6556d3c9c550d29e3a29890980

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Source: NovaCopilot