ACCESSIBILITY, Artikel 33, EU
(1) Bis zum 28. Juni 2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
(2) In den Berichten wird vor dem Hintergrund der sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, etwaige technologische Lock-in-Effekte oder Innovationshemmnisse sowie auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Wirtschaftsakteure und auf Menschen mit Behinderungen eingegangen. In dem Bericht wird auch bewertet, ob die Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 zur Angleichung unterschiedlicher Barrierefreiheitsanforderungen der baulichen Umwelt von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher sowie Kundenbetreuungszentren von Läden der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste beigetragen hat, wenn möglich im Hinblick auf die Ermöglichung ihrer schrittweisen Angleichung an die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang III.
Darüber hinaus wird im Bericht bewertet, ob diese Richtlinie und insbesondere die darin enthaltenen freiwilligen Bestimmungen zu einer Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen der baulichen Umwelt beigetragen haben, die Bauleistungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35), Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU fallen, darstellen.
Außerdem befassen sich die Berichte mit den Auswirkungen der Anwendung des Artikels 14 dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarkts, gegebenenfalls auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 Absatz 8 gemeldeten Informationen, sowie mit der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen. Im Fazit der Berichte wird geklärt, ob die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erreicht wurden und ob es zweckmäßig wäre, neue Produkte und Dienstleistungen aufzunehmen, oder ob bestimmte Produkte oder Dienstleistungen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten, und es werden nach Möglichkeit — mit Blick auf eine etwaige Überarbeitung der Richtlinie die Bereiche genannt, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt.
Die Kommission schlägt bei Bedarf angemessene Maßnahmen vor, wozu auch gesetzgeberische Maßnahmen zählen können.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie solche Berichte erstellen kann.
(4) In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen.
Version: cd9e6db61953771e
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Source: NovaCopilot