PAY-TRANSPARENCY, Artikel 9, EU

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitgeber folgende Informationen zu ihrer Organisation gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen:

a)

das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;

b)

das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;

c)

das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;

d)

das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;

e)

der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten;

f)

der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Entgeltquartil;

g)

Offizielle Quelle

Version: 3168ca248ac1749a

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Source: NovaCopilot