CSDDD, Artikel 4, EU

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen abweichen, oder Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen.

Offizielle Quelle

Version: 650529c0f0eb3e62

SHA-256: sha256:650529c0f0eb3e62bbc5ed3e7c8e8ec17b8013f8a60803da3bdd6d607bb1c714

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot