CSDDD, Artikel 16, EU
(1) Unbeschadet der Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten Bericht erstatten, indem sie auf ihrer Website jährlich eine Erklärung veröffentlichen. Diese jährliche Erklärung wird wie folgt veröffentlicht:
a)
in mindestens einer der Amtssprachen der Union, die im Mitgliedstaat der gemäß Artikel 24 benannten Aufsichtsbehörde verwendet wird, und, sofern es sich bei keiner davon um eine in der internationalen Geschäftswelt gebräuchliche Verkehrssprache handelt, in einer solchen Sprache;
b)
innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, auf das sich die Erklärung bezieht, oder im Falle von Unternehmen, die freiwillig gemäß der Richtlinie 2013/34/EU Bericht erstatten, spätestens bis zum Tag der Offenlegung des Jahresabschlusses.
Im Falle eines Unternehmens, das nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurde, muss die Erklärung auch die Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 über den Bevollmächtigten des Unternehmens enthalten.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a, 29a oder 40a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, einschließlich Unternehmen, die gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der genannten Richtlinie ausgenommen sind.
(3) Die Kommission nimmt bis zum 31. März 2027 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 34 zur Ergänzung dieser Richtlinie an, wobei sie den Inhalt und die Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 und insbesondere festlegt, welche hinreichend detaillierten Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen und zu den in Bezug auf diese Auswirkungen ergriffenen geeigneten Maßnahmen zu machen sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den gemäß den Artikeln 29b und 40b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gebührend Rechnung und passt sie gegebenenfalls an sie an.
Bei der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass es bei den Berichtspflichten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unternehmen, die Berichtspflichten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, nicht zu Überschneidungen kommt, wobei sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestverpflichtungen in vollem Umfang aufrechterhält.
Version: 885ed260def11e35
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Source: NovaCopilot