CBAM, Artikel 35, EU

(1) Jeder Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, jeder indirekte Zollvertreter, der Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres eingeführt hat, übermittelt der Kommission für dieses Quartal spätestens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren.

(2) Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:

a)

Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

b)

tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;

c)

gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;

d)

CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

(3) Die Kommission übermittelt den jeweils zuständigen Behörden regelmäßig eine Liste dieser in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Einführer oder indirekten Zollvertreter einschließlich der entsprechenden Begründungen, bei denen sie Grund zu der Annahme hat, dass sie der Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein CBAM-Bericht unvollständig oder unrichtig ist, so teilt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter niedergelassen ist, mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach erforderlich sind, um den Bericht zu ergänzen oder zu berichtigen. Diese Informationen sollten zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Beurteilung durch diese zuständige Behörde bereitgestellt werden. Diese zuständige Behörde leitet das Berichtigungsverfahren ein und teilt dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter mit, welche zusätzlichen Informationen für die Berichtigung dieses Berichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls legt dieser Einführer oder dieser indirekte Zollvertreter der betreffenden zuständigen Behörde und der Kommission einen berichtigten Bericht vor.

(5) Leitet die zuständige Behörde des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen, ein Berichtigungsverfahren ein und stellt sie fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, oder stellt die betreffende zuständige Behörde — auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen — fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist, so verhängt diese zuständige Behörde eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion gegen den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollvertreter. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter Folgendes mit und setzt die Kommission entsprechend in Kenntnis:

a)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot