CBAM, Artikel 33, EU

(1) Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollverwalter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35.

(2) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus oder mithilfe von Methoden der elektronischen Datenübermittlung regelmäßig und automatisch Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Zollanmelders und des Einführers, den achtstelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.

(3) Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zollanmelder und gegebenenfalls der Einführer niedergelassen sind.

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Source: NovaCopilot