Artikel 45: Inkrafttreten
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 34(4): mindestens der höhere Betrag von EUR 10.000.000 / 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 34(5): mindestens der höhere Betrag von EUR 7.000.000 / 1.4 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 34.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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