Artikel 44: Aufhebung
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 34(4): mindestens der höhere Betrag von EUR 10.000.000 / 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 34(5): mindestens der höhere Betrag von EUR 7.000.000 / 1.4 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 34.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 wird mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
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