Legal sources with official primary sources

Printed ·

Zum Inhalt springen
NovaCopilot MiCA Agent

Artikel 62: Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

agent:eu:mica:art-62 · sha256 d16d46d64a35ae2c

Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.

Betroffene Rollen

Derzeit nicht im Register.

Betroffene Branchen

banking

Pflichten

Derzeit nicht im Register.

Artikeltext

(1) Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:

a)

den Namen einschließlich des eingetragenen Namens und sonstiger zu verwendender Firmennamen, die Rechtsträgerkennung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die von diesem Anbieter betriebene Website, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme sowie die physische Adresse des Anbieters;

b)

die Rechtsform des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

c)

die etwaige Satzung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

d)

den Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen;

e)

den Nachweis, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 67 einhält;

f)

die Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

Maschinenlesbare FormDer Artikel im RegisterÄnderungenSource: NovaCopilot