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Artikel 6: Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers

agent:eu:mica:art-6 · sha256 6bdd0ec07b4cd345

Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.

Betroffene Rollen

Derzeit nicht im Register.

Betroffene Branchen

banking

Pflichten

Derzeit nicht im Register.

Artikeltext

(1) Ein Kryptowerte-Whitepaper muss alle folgenden Informationen, wie in Anhang I näher festgelegt, enthalten:

a)

Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt;

b)

Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt;

c)

Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt;

d)

Informationen über das Kryptowert-Projekt;

e)

Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder dessen Zulassung zum Handel;

f)

Informationen über den Kryptowert;

g)

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