Artikel 51: Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Ein Kryptowerte-Whitepaper für einen E-Geld-Token muss alle folgenden Informationen enthalten, die in Anhang III näher präzisiert sind:
a)
Informationen über den Emittenten des E-Geld-Token,
b)
Informationen über den E-Geld-Token,
c)
Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel,
d)
Informationen über die mit dem E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten,
e)
Informationen über die zugrunde liegende Technologie,
f)
Informationen über die Risiken,
g)
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