Artikel 5: Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Eine Person, darf die Zulassung eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel in der Union nicht beantragen, sofern diese Person nicht
a)
eine juristische Person ist,
b)
für diesen Kryptowert ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 erstellt hat,
c)
das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 übermittelt hat,
d)
das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat,
e)
die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowert gemäß Artikel 7 erstellt hat,
f)
die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowert gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat,
g)
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