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Artikel 5: Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel

agent:eu:mica:art-5 · sha256 2166bfae961e19e2

Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.

Betroffene Rollen

Derzeit nicht im Register.

Betroffene Branchen

banking

Pflichten

Derzeit nicht im Register.

Artikeltext

(1) Eine Person, darf die Zulassung eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel in der Union nicht beantragen, sofern diese Person nicht

a)

eine juristische Person ist,

b)

für diesen Kryptowert ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 erstellt hat,

c)

das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 übermittelt hat,

d)

das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat,

e)

die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowert gemäß Artikel 7 erstellt hat,

f)

die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowert gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat,

g)

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