Artikel 27: Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln ehrlich, redlich und professionell und kommunizieren mit den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise.
(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Token und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowerte-Whitepaper und, falls relevant, in den Marketingmitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.
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