Artikel 2: Anwendungsbereich
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen, die in der Union mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a)
Personen, die Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre eigenen Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
b)
Liquidatoren oder Verwalter, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens handeln, außer für die Zwecke des Artikels 47;
c)
die EZB, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln, oder andere Behörden der Mitgliedstaaten;
d)
die Europäische Investitionsbank und ihre Tochtergesellschaften;
e)
die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus;
f)
internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
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