Artikel 95: Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 83(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 10.000.000 / 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 83(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 20.000.000 / 4 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 83.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
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